AGB


§1 Allgemeines

(1) Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden „AGB“) gelten für alle Nutzer*innen und Besucher*innen der Boulderhalle in der jeweils aktuellen Fassung. Sie sind Bestandteil des Vertrags zwischen dir und den Naturfreunden Bielefeld, wenn du die Nutzungsvereinbarung ausfüllst und unterschreibst oder dich für eine Klettergruppe/Kurs anmeldest.

(2) Die Naturfreunde Bielefeld sind berechtigt, diese AGB und die Hallenordnung zu ändern. Die Änderungen werden mit dem Aushang im Bootshaus und Veröffentlichung auf der Website www.boulderhallebootshaus.de wirksam. Nach einer 14-tägigen Widerspruchsfrist treten die neuen AGB und die neue Hallenordnung in Kraft.

(3) Geltungsbereich dieser AGB’s sind die Boulderhalle/Bootshaus, Heeper Str. 364, 33719 Bielefeld. Betreiber*innen der Halle sind die Naturfreunde Ortsgruppe Bielefeld, Fachgruppe Bouldern.

§2 Benutzungsberechtigung

(1) Das Betreten des Boulderbereiches ist nur Personen erlaubt, die eine Nutzungsvereinbarung ausgefüllt und unterzeichnet haben. Bei Minderjährigen ist diese Nutzungsvereinbarung von ihren Erziehungsberechtigten (Eltern oder gesetzlicher Vormund) auszufüllen und zu unterzeichnen.

(2) Mit Unterzeichnung der Nutzungsvereinbarung stimmst du der Hallenordnung in der aktuellen Fassung (Aushang im Bootshaus) zu.

(3) Die Benutzung der Anlage ist kostenpflichtig. Der Eintritt muss vor der Nutzung der Kletteranlage entrichtet werden. Die Preise für die Benutzung ergeben sich aus der jeweils gültigen Preisliste.

(4) Die Boulderhalle darf nur während der vom Betreiber festgelegten Öffnungszeiten benutzt werden.

(5) Die Boulderanlage ist während Klettergruppen, Veranstaltungen der Naturfreundejugend und Kursen für Einzelpersonen nur eingeschränkt nutzbar. Der Veranstaltungskalender ist auf der Webseite einsehbar.

§3 Nutzer*innengruppen

(1) Nutzung durch Nichtmitglieder der Naturfreunde: Nichtmitglieder der Naturfreunde dürfen die Boulderanlage nur während des sog. „offenen Kletterns“ oder auf explizite Einladung eines Mitgliedes der FG-Bouldern nutzen.

(2) Nutzung durch Veranstaltungen und Klettergruppen der Naturfreundejugend: Angebotenene Klettergruppen sind auf der Webseite und im Aushang in der Halle angeschrieben. Teilnahme nur nach schriftlicher Anmeldung (Ausfüllen und Rücksenden des Anmeldeformulars).

(3) Nutzung durch Schulen und soziale Einrichtungen: Die Boulderhalle kann vorbehaltlich der Erlaubnis der FG-Bouldern zu freizeitmäßigen Zwecken an Schulen, Einrichtungen, Vereinen zur Verfügung gestellt werden. Kontakt: info@boulderhallebootshaus.de

§4 (Minderjährige) Kinder und Jugendliche

(1) Kinder bis 6 Jahre sollten nicht bouldern. Beim Aufenthalt in der Halle benötigen sie eine 1:1-Betreuung durch eine erziehungsberechtigte Person.

(2) Kinder bis zum vollendeten 14. Lebensjahr: Für jedes Kind unter 14 Jahren muss sich eine erziehungsberechtigte Person in der Halle befinden. Die Aufsichtspflicht kann auf Dritte übertragen werden. Diese Regelung gilt nicht bei der Nutzung der Halle durch Kurse und Klettergruppen der Naturfreundejugend.

(3) Jugendliche ab der Vollendung des 14. Lebensjahres dürfen die Kletteranlage nur nach Vorlage einer entsprechenden schriftlichen Einverständniserklärung der Erziehungsberechtigten benutzen. Das hierfür ausschließlich zu verwendende Formular liegt in der Kletterhalle aus.

§5 Gruppen und Schulklassen

(1) Nach vorheriger Anmeldung und Abschließen einer separaten Nutzungsvereinbarung können Kletterhalle für die Nutzung durch Gruppen mit minderjährigen Teilnehmer*innen erlaubt werden. Hier haben die volljährigen Gruppenleiter*innen dafür einzustehen, dass die Einhaltung der Nutzungsbedingungen und Hallenordnung von den Gruppenmitgliedern in allen Punkten vollständig erfüllt wird. Bei Gruppen von Minderjährigen bis 14 Jahren (maximale Gruppengröße: 12 Personen) muss mindestens 1 Teamer*in für den Naturfreunde Schutz anwesend sein.

(2) Für die Nutzung durch Schulklassen muss eine Lehrkraft der FG-Bouldern bestätigen, dass Gewähr und Haftung für die Einhaltung der Nutzungsbedingungen und Hallenordnung übernommen wird und dass alle Schüler*innen eine Einverständniserklärung haben.

§6 Nutzungsregeln

(1) Bouldern ist als sogenannte Risikosportart mit potenziellen Gefahren verbunden und erfordert deshalb ein hohes Maß an Umsicht und Eigenverantwortlichkeit. Der Umfang der Eigenverantwortlichkeit wird insbesondere durch die in der Hallenordnung festgelegten Regeln festgelegt, die jede*r Benutzer*in und/oder Benutzer*in der Kletteranlage zu beachten hat. Trotz eines in der Halle installierten speziellen Weichbodensystems können bei einem Absturz aus bis zu 4m Höhe oder beim Bouldern erhebliche Verletzungen nicht ausgeschlossen werden. Bei erstmaliger Nutzung wird empfohlen Probebouldering zu machen.

(2) Jede*r neue Benutzer*in muss sich vor der erstmaligen Benutzung der Boulderanlage mit der Hallenordnung und den AGB’s vertraut machen.

(3) Jede*r Benutzer*in hat größtmögliche Rücksicht auf die anderen Benutzer*innen zu nehmen und alles zu unterlassen, was zu einer Gefährdung für sich oder Dritte führen könnte. Jede*r Benutzer*in hat damit zu rechnen, dass er/sie durch andere Benutzer*innen oder herabfallende Gegenstände gefährdet werden könnte und hat eigenverantwortlich entsprechende Vorsorge zu treffen.

(4) Zur Nutzung der Boulderanlage setzen wir voraus, dass Benutzer*innen sich in einem guten Allgemeinzustand befinden, unter keinen gesundheitlichen Problemen leiden und in der Lage sind, aktive und passive Bewegungen ohne körperliche Schäden auszuführen.

§7 Haftung

(1) Der Aufenthalt in der Boulderanlage und ihre Benutzung erfolgen ausschließlich auf eigene Gefahr, eigenes Risiko und eigene Verantwortung.

(2) Die Naturfreunde haften im Übrigen nicht für selbstverschuldete Unfälle sowie Unfälle, die auf das Verhalten Dritter, einschließlich anderer Nutzer*innen der Boulderhalle zurückzuführen sind.

(3) Die Missachtung der Anordnungen von Mitglieder*innen der FG-Bouldern und der in der Hallenordnung sowie in den genannten Nutzungsregeln führt zum Haftungsausschluss. Gleiches gilt im Falle der fehlenden Benutzungsberechtigung nach §2 und §3.

(4) Die Naturfreunde haften nur wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die der gesetzlicher Vertreter, seine Erfüllungsgehilfen oder sonstige Hilfspersonen zumindest fahrlässig verursacht haben.

(5) Im Übrigen haften die Naturfreunde nach den gesetzlichen Bestimmungen nur für vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten seiner gesetzlichen Vertreter*innen, Erfüllungsgehilfen oder sonstigen Hilfspersonen.

Stand 1/2024